Rechtsprechung
BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 1047/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
- nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
Stellungnahme des Bayerischen Senats
Verfahrensgang
- VerfGH Bayern, 18.02.1992 - 39-III-91
- VerfGH Bayern, 19.05.1992 - 39-III-91
- BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 1047/92
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 727/65
Hessisches Schulgebet
Auszug aus BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 1047/92
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch sie unmittelbar rechtlich betroffen wird (vgl. BVerfGE 15, 256 >262 f.<; 24, 289 >294 f.<; 78, 123 >125<; st. Rspr.).Das gilt außer für - hier nicht interessierende - Fälle, in denen die Grundrechtsverletzung gerade im Inhalt oder in der Art der Formulierung der angefochtenen Entscheidung liegt (vgl. BVerfGE 15, 283 >286<), dann, wenn die Rechtsposition eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten durch die Entscheidung unmittelbar zu seinem Nachteil verändert wird (vgl. BVerfGE 24, 289 >295<; 30, 112 >123<).
- VerfGH Bayern, 24.04.1992 - 5-V-92
Das Grundrecht der Wahlgleichheit umfaßt den gesamten Wahlvorgang einschließlich …
Auszug aus BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 1047/92
Hierauf entschied diese Spruchgruppe am 24. April 1992 ( BayVerfGH 45, 54), die Bestimmung verstoße gegen die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Bayern gewährleistete Wahlgleichheit, bleibe jedoch für die Sitzverteilung auf der Grundlage der Wahl vom 14. Oktober 1990 anwendbar.Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat vielmehr in den Gründen seiner Entscheidung (Umdruck S. 30 f., BayVerfGH 45, 54 >65 f.<) klar zum Ausdruck gebracht, daß er die Ungültigkeit der Vorschrift weder mit Wirkung ex tunc noch auch nur ex nunc, sondern erst mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt - Ende der Wahlperiode - feststellen wolle.
- BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87
Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des …
Auszug aus BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 1047/92
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch sie unmittelbar rechtlich betroffen wird (vgl. BVerfGE 15, 256 >262 f.<; 24, 289 >294 f.<; 78, 123 >125<; st. Rspr.).
- BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60
Universitäre Selbstverwaltung
- BVerfG, 13.01.1971 - 1 BvR 671/65
Unterricht in Biblischer Geschichte
Auszug aus BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 1047/92
Das gilt außer für - hier nicht interessierende - Fälle, in denen die Grundrechtsverletzung gerade im Inhalt oder in der Art der Formulierung der angefochtenen Entscheidung liegt (vgl. BVerfGE 15, 283 >286<), dann, wenn die Rechtsposition eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten durch die Entscheidung unmittelbar zu seinem Nachteil verändert wird (vgl. BVerfGE 24, 289 >295<; 30, 112 >123<). - BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 371/60
Unzulässige Anfechtung eines Scheidungsurteil durch den Ehestörer
Auszug aus BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 1047/92
Das gilt außer für - hier nicht interessierende - Fälle, in denen die Grundrechtsverletzung gerade im Inhalt oder in der Art der Formulierung der angefochtenen Entscheidung liegt (vgl. BVerfGE 15, 283 >286<), dann, wenn die Rechtsposition eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten durch die Entscheidung unmittelbar zu seinem Nachteil verändert wird (vgl. BVerfGE 24, 289 >295<; 30, 112 >123<). - VerfGH Bayern, 18.02.1992 - 39-III-91
Auszug aus BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 1047/92
Die Wahlprüfungsspruchgruppe des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs legte mit Beschluß vom 18. Februar 1992 ( BayVerfGH 45, 12) der Normprüfungsspruchgruppe des Gerichts die Frage vor, ob Art. 41 Abs. 2 BayLWG a.F. mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sei. - VerfGH Bayern, 19.05.1992 - 39-III-91
Auszug aus BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 1047/92
Daraufhin wies die Wahlprüfungsspruchgruppe des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs durch eine am 19. Mai 1992 verkündete und mit den Verfassungsbeschwerden angegriffene Entscheidung ( BayVerfGH 45, 85) sämtliche Anträge ab: Der von den 77 Landtagsabgeordneten gestellte Antrag sei zulässig, wegen der Bindung des Spruchkörpers an den Inhalt der Entscheidung vom 24. April 1992 aber unbegründet.